

AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Jaschek Maschinentransporte GmbH
§ 1 Geltungsbereich
(1) Sämtliche Leistungen der Firma Jaschek Maschinentransporte GmbH erfolgen ausschließlich auf Grund nachfolgender Geschäftsbedingungen, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften (z.B. HGB oder CMR) entgegenstehen.
(2) Entgegenstehende oder hiervon abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich für den Einzelfall ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführen. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, insbesondere auch für Ergänzungen, Erweiterungen oder Modifizierungen bereits geschlossener Verträge.
§ 2 Schriftform
Alle Vereinbarungen, insbesondere Aufträge, bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform. Mündliche, telefonische, telegrafische Zusagen oder sonstige Mitteilungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
§ 3 Angebot
(1) Alle Angebote sind freibleibend. Aufträge können wir nach unserer Wahl durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung innerhalb 14 Tagen annehmen oder durch Ausführung der bestellten Leistung annehmen oder das Angebot ablehnen.
(2) Die bezüglich eines Angebots erstellten Kostenvoranschläge sowie sonstige Unterlagen, insbesondere Planungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß- und Kostenangaben sind, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich vereinbart, unverbindlich.
§ 4 Garantien, Erlaubnis- und Genehmigungsvorbehalt
(1) Wir übernehmen keine Garantien, es sei denn, es ist ausdrücklich schriftlich vereinbart. Die in unseren öffentlichen Äußerungen, wie Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen, Werbung und Preislisten enthaltenen Angaben über Eigenschaften gehören nur zur Beschaffenheit , soweit sie Vertragsbestandteil geworden sind. Öffentliche Äußerungen eines Dritten gehören nur zur Beschaffenheit, wenn sie im Vertrag vereinbart sind, oder wir sie uns ausdrücklich und schriftlich in öffentlichen Äußerungen zu Eigen gemacht haben.
(2) Aufträge, deren Durchführung der Erlaubnis oder Genehmigung der zuständigen Behörde bedürfen, insbesondere nach der StVO und StVZO, werden unter der aufschiebenden Bedingung der rechtzeitigen Erlaubnis- bzw. Genehmigungserteilung geschlossen. Gebühren und Kosten für behördliche Aufwendungen, sowie alle Beschaffungskosten und Kosten, die durch behördliche Auflagen entstehen, sowie Polizeibegleitgebühren und sonstige Kosten für behördlich angeordnete Sicherheitsvorkehrungen, trägt der Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart ist.
§ 5 Eigentum und Urheberrechte an Planungen
An durch uns oder in unserem Auftrag erstellten Unterlagen, insbesondere Zeichnungen, Planungen, Berechnungen, behalten wir ausschließlich die Eigentums- und Urheberrechte. Die Unterlagen dürfen nicht an Dritte weitergeleitet werden und sind, sofern sie nicht zur Auftragsdurchführung benötigt werden, oder der Auftrag nicht erteilt wird, unverzüglich an uns zurückzugeben.
§ 6 Kalkulation und Preise
(1) Es gelten die in der Auftragsbestätigung angegebenen Preise. Diese verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Ansonsten gelten unsere bei Vertragsschluss gültigen Listenpreise, hilfsweise unser üblicher Preis zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Preiskalkulationen werden nach Angaben des Auftraggebers erstellt.
(2) Auftragsänderungen und Kostenerhöhungen berechtigen zur Anpassung des Preises. Dies gilt auch für zeitliche Verzögerungen, die wir nicht zu vertreten haben. Vereinbarte oder erforderliche Zusatz- bzw. Mehrleistungen sind nach unseren üblichen Stundensätzen zu vergüten. Insbesondere sind wir berechtigt, ein angemessenes Standgeld zu verlangen, wenn es zu Standzeiten zwischen unserer Ankunft und der Be- bzw. Entladung oder unserer Abfahrt kommt. Diesbezüglich sind wir berechtigt, die Auslieferung des Frachtgutes von der Zahlung des Standgeldes abhängig zu machen. Der Auftraggeber hat jedoch das Recht, uns nachzuweisen, dass uns keine anderweitigen Verdienstmöglichkeiten entgangen oder keine zusätzlichen Kosten entstanden sind.
§ 7 Zahlungsbedingungen
(1) Die Rechnungen sind ab Rechnungsdatum zur sofortigen Zahlung fällig. Einer besonderen Inverzugsetzung bedarf es hierbei nicht.
(2) Bei Überweisung richtet sich die Rechtzeitigkeit der Zahlung nach der Verfügbarkeit bei uns. Die Entgegennahme von Schecks und Wechseln gilt erst nach erfolgter Gutschrift in Höhe des eingelösten Betrages abzüglich aller Spesen als Zahlung. Zur rechtzeitigen Vorlage von Schecks und Wechseln sind wir nicht verpflichtet.
(3) Wir sind berechtigt, Zahlungen auch bei entgegenstehender Tilgungsbestimmung des Kunden auf die älteste fällige Rechnung zu verrechnen.
(4) Unsere Leistungen sind Vorleistungen und nicht skontoabzugsberechtigt.
(5) Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen zulässig.
§ 8 Pfandrecht
(1) Wir haben wegen aller fälligen oder nicht fälligen Ansprüche aus Auftragserfüllung gegenüber dem Auftraggeber ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Werten.
(2) Wir sind auch befugt, ein Pfand - und Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen aus anderen mit dem Geschäftspartner geschlossenen Verträgen nur insoweit auszuüben, als diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, oder die Vermögenslage des Schuldners die Forderung des Auftragnehmers gefährdet.
(3) An die Stelle der in § 1234 BGB bestimmten Frist für die Androhung des Pfandverkaufs von einem Monat tritt in allen Fällen eine solche von zwei Wochen.
(4) Ist der Auftraggeber in Verzug, sind wir befugt, nach erfolgter Verkaufsandrohung von dem in seinem Besitz befindlichen Gütern und Werten eine solche Menge, wie nach seinem pflichtgemäßem Ermessen zur Befriedigung erforderlich ist, freihändig zu verkaufen.
(5) Für den Pfand- oder Selbsthilfeverkauf können wir in jedem Fall eine ortsübliche Verkaufsprovision vom Nettoerlös berechnen.
§ 9 Unterfrachtführer
Wir sind berechtigt, andere Unternehmer zur Erfüllung der vertraglich übernommenen Verpflichtung einzuschalten, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
§ 10 Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat alle in seiner Sphäre liegenden technischen und personellen Voraussetzungen, die für die ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages erforderlich sind, auf eigene Rechnung zu schaffen und während des Einsatzes aufrechtzuerhalten. Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet, das zu behandelnde Gut in einem für die Durchführung des Auftrages bereiten und geeigneten Zustand zur Verfügung zu halten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die richtigen Maße, Gewichte und besonderen Eigenschaften des Gutes (z.B. Schwerpunkt, Art des Materials…), sowie im Falle von Kranleistungen die Anschlagpunkte rechtzeitig anzugeben.
(2) Der Auftraggeber zeichnet für das Vorliegen der zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen jeweils erforderlichen Zustimmung der Eigentümer verantwortlich.
(3) Darüber hinaus ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass die Boden-, Platz- und sonstigen Verhältnisse an den Einsatzstellen sowie den Zufahrtswegen, ausgenommen öffentliche Straßen, Wege und Plätze - eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages gestatten. Insbesondere ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass die Bodenverhältnisse am Be- und Entladeort bzw. Kranstandplatz sowie den Zufahrtswegen den auftretenden Bodenrücken und sonstigen Beanspruchungen gewachsen sind. Schließlich ist der Auftraggeber verantwortlich für alle Angaben über unterirdische Kabelschächte, Versorgungsleitungen, sonstige Erdleitungen und Hohlräume, die die Tragfähigkeit des Bodens an der Einsatzstelle oder den Zufahrtswegen beeinträchtigen könnten. Auf die Lage und das Vorhandensein von unterirdischen Leitungen, Schächten und sonstigen Hohlräumen hat der Auftraggeber unaufgefordert hinzuweisen.
(4) Versäumt der Auftraggeber schuldhaft diese Vorbereitungs-, Hinweis- oder Mitwirkungspflicht, haftet er für alle uns daraus entstehenden Schäden, auch für Sach- und Sachfolgeschäden an Fahrzeugen, Geräten und Arbeitsvorrichtungen sowie Vermögensschäden. Die Vorschriften des § 414 II HGB bleiben hiervon unberührt. Von Schadensersatzansprüchen Dritter, die sich aus der Verletzung der Pflichten des Auftraggebers herrühren, hat er uns vollumfänglich freizustellen. Angaben und Erklärungen Dritter, deren sich der Auftraggeber zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen bedient, gelten als Eigenerklärungen des Auftraggebers.
(5) Für den Fall unserer Inanspruchnahme nach dem USchadG oder anderer vergleichbarer öffentlich-rechtlicher, nationaler oder internationaler Vorschriften, hat der Auftraggeber uns im Innenverhältnis in vollem Umfang freizustellen, sofern wir den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
(6) Der Auftraggeber darf nach Auftragserteilung ohne unsere Zustimmung dem von uns eingesetzten Personal keine Weisung erteilen, die von den vertraglichen Vereinbarungen abweichen oder dem Vertragszweck zuwiderlaufen.
§ 11 Haftung
(1) Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen Pflichtverletzungen, oder, wenn die fällige Leistung von uns nicht oder nicht wie geschuldet erbracht wird, wegen Verzuges oder bei Mängeln, stehen dem Auftraggeber nur zu für:
(a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf unserer mindestens fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung
(b) sonstige Schäden, die auf einer mindestens grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
(2) Soweit unsere Haftung für einfache Fahrlässigkeit und unsere Haftung für grob fahrlässiges Verhalten unserer Erfüllungsgehilfen, die nicht gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte sind, nicht nach Abs. 1 ausgeschlossen ist, haften wir nur für den typischerweise bei Vertragsschluss zu erwartenden Schaden und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur, bis zur Höhe des Erfüllungsinteresses. Diese vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten auch für Schadensersatzansprüche aus Schuldverhältnissen, die durch Aufnahme von Vertragsverhandlungen, Anbahnung eines Vertrages oder ähnliche geschäftliche Kontakte entstehen.
(3) Besteht unsere Hauptleistung in der Kranarbeit und/oder Transportleistung, so gelten, soweit diese AGBs nichts Abweichendes bestimmen, die gesetzlichen Vorschriften über das Frachtgeschäft im Sinne der § 407 ff HGB. Unsere Haftung nach diesen Vorschriften (§ 431ff HGB) ist begrenzt auf 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) je Kilogramm des beschädigten oder in Verlust gegangenen Gutes.
Bei internationalen Transporten haften wir nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen, z. B.: CMR. Die Begrenzung der Haftung entfällt, wenn der Schaden auf einen Schaden oder eine Handlung/ Unterlassung zurückzuführen ist, die wir oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder leichtfertig, und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen haben.
(4) Bei Speditionsgeschäften im Sinne von § 453ff bzw. Lagergeschäften nach § 467 ff richtet sich die Haftung ausschließlich nach den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp), jeweils neueste Fassung. Gemäß ADSp Ziffer 23 ist die gesetzliche Haftung für Verlust oder Beschädigung des Gutes nach § 431 HGB in Höhe von 8,33 SZR/kg je Schadenfall bzw. je Schadenereignis auf 1 Million bzw. 2 Millionen Euro oder 2 SZR/kg, je nachdem , welcher Betrag höher ist, begrenzt sowie bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung generell auf 2 SZR/kg.
(5) Eine Haftung für nicht rechtzeitige Gestellung ist ausgeschlossen bei Höherer Gewalt, Streik, Straßensperrung und sonstigen unvermeidbaren Ereignissen, deren Folgen wir nicht abwenden können.
§ 12 Rücktrittsrecht
(1) Wir sind berechtigt, unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen vom Vertrag zurückzutreten, wenn nach sorgfältiger Prüfung vor oder während des Einsatzes von Fahrzeugen, Geräten oder Arbeitsvorrichtungen aller Art und trotz aller zumutbaren Anstrengungen zur Schadensverhütung wesentliche Schäden an fremden und/ oder eigenen Sachen und/ oder Vermögenswerten bzw. Personenschäden mit großer Wahrscheinlichkeit nicht zu vermeiden sind, oder die Durchführung der Arbeiten in der vorgesehenen Weise unmöglich oder verhindert oder erheblich erschwert wird. Der Ausschluss der Schadensersatzansprüche entfällt, wenn der Auftragnehmer die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hierbei nicht beachtet hat.
(2) Wir sind weiterhin, unbeschadet der gesetzlichen Rücktrittsrechte, zum gänzlichen oder teilweisen Rücktritt berechtigt, wenn unvorhergesehene Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern, oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, oder sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers erheblich verschlechtern.
(3) Die Vergütung richtet sich in vorstehenden Fällen nach den Regelungen über die Kündigung.
§ 13 Kündigung
(1) Wird der Vertrag wegen Umständen, die wir zu vertreten haben, gekündigt, so haben wir Anspruch auf eine Vergütung nur für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen. Der Vergütungsanspruch entfällt, wenn die erbrachten Leistungen nachweislich für den Auftraggeber wertlos sind.
(2) In allen anderen Fällen der Kündigung durch den Auftraggeber behalten wir den Anspruch auf die vertragliche Vergütung, allerdings unter Abzug ersparter Aufwendungen sowie der Beträge, die wir durch anderweitige Verwendung unserer Leistungsfähigkeit erwerben oder schuldhaft unterlassen. Soweit der Auftraggeber nicht im Einzelfall einen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen oder anderweitigen Erwerbsmöglichkeiten nachweist, sind wir berechtigt, allerdings nicht verpflichtet, diese mit pauschal 40% des vereinbarten oder zu kalkulierenden Vergütungsanteils für die nicht erbrachte Leistung in Abzug zu bringen.
Die bereits erbrachte Leistung ist vollumfänglich zu vergüten.
§ 14 Unterbrechung
Wir sind berechtigt, den Einsatz bei Gefahr für Ausrüstung, Ladegut, Personal, und/oder Dritte sofort zu unterbrechen.
Witterungsbedingte Unterbrechungen mindern den Anspruch auf Entgelt unter Anrechnung ersparter Aufwendungen nicht, wenn die witterungsbedingten Hemmnisse trotz zumutbarer Anstrengung nicht zu überwinden waren.
§ 15 Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Auf den Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, auch soweit andere Rechtsordnungen dem entgegenstehen oder dies nicht anerkennen.
(2) Erfüllungsort für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus den Geschäftsbedingungen mit uns und Gerichtsstand auch für Scheck- und Wechselklagen unter Kaufleuten ist im Rahmen unserer Dispositionsbefugnis unser Sitz in München.
Gerichtsstände, die uns das Gesetz für eine Klage gegen den Vertragspartner eröffnet, sind dadurch nicht ausgeschlossen.
§ 16 Besondere Regelungen
(1) Für Speditions - und Lagergeschäfte gelten abweichend zu vorstehenden Bedingungen die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) in ihrer jeweils gültigen Form.
(2) Schwergutaufträge und Kranarbeiten werden auf der Grundlage der bei Auftragserteilung aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten (AGB/BSK), welche auf Wunsch dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden, ausgeführt.
(3) Montagearbeiten werden im Inland, wie auch im Ausland, sofern nicht ausländisches Recht entgegensteht, aufgrund der jeweils gültigen VDMA-Bedingungen, welche auf Anfrage erhältlich sind, durchgeführt.
§ 17 Schlussbestimmungen
(1) Sollte ein Teil des Vertrages unwirksam sein oder werden, oder sollte sich eine Regelungslücke herausstellen, so hat dies keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des übrigen Vertragsinhalts.
(2) Ergänzend gelten, soweit vorstehende Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder die in § 16 genannten Bedingungen keine abweichenden Vorschriften enthalten, die Bestimmungen des BGB, sowie des HGB.
Jaschek Maschinentransporte GmbH - 2017